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Null Prozent Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen ab 2023
Steuertipps: Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz beschlossen. Damit wird eine Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen ohne Mehrwertsteuer möglich sein. Betreiber kleiner Anlagen werden zudem von der Einkommensteuer befreit.
Jedes Jahr, zum Ende des Jahres hin, berät der Deutsche Bundestag ein Jahressteuergesetz, in dem Neuregelungen für das kommende Jahr zu verschiedenen Steuergesetzen im Paket beschlossen werden. Das Jahressteuergesetz 2022, das am Freitag vom Bundestag verabschiedet wurde, enthält erstmals eine umfassende Veränderung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen in mehreren Steuergesetzen.
Das Gesetzespaket enthält drei wesentliche Änderungen für die Photovoltaik:
- Bei der Umsatzsteuer wird ein neuer Steuersatz mit null Prozent eingeführt, der vielen Käufern künftig praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.
- Die Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen werden von der Einkommensteuer befreit, was sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen gilt.
- Das Steuerberatungsgesetz wird so geändert, dass Lohnsteuerhilfevereine künftig die Einkommensteuererklärung auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen erstellen dürfen, wenn sie von der Einkommensteuerbefreiung betroffen sind.
Neues Steuerrecht für Photovoltaik-Anlagen
Mit den neuen Regeln wird ein Großteil der steuerlichen Probleme bei kleinen Photovoltaik-Anlagen gelöst und die Steuerbürokratie bei diesen Anlagen weitgehend abgeschafft. Gerade in der Übergangszeit werden die neuen Regeln aber noch viele Anwendungsfragen aufwerfen.
Seit die Pläne bekannt wurden, sorgte vor allem die Umsatzsteuer für zahlreiche Fragen. Gewöhnungsbedürftig ist dabei der neu eingeführte Steuersatz für Photovoltaik-Anlagen von null Prozent, den es im deutschen Steuerrecht bisher nicht gibt. Möglich wird dieser durch eine erst kürzlich geschaffene Regelung in der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie und Deutschland ist hier Vorreiter in der Umsetzung.
Formal handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf einer Photovoltaik-Anlage, sondern der Lieferant oder Installateur stellt dem Kunden den Nettopreis „zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer“ in Rechnung.
Eine Umsatzsteuerbefreiung hätte zur Folge, dass der Installationsbetrieb seinerseits beim Kauf der Komponenten die Vorsteuer nicht vom Finanzamt verrechnet bekäme und somit teurer einkaufen müsste. Die jetzt gefundene Regelung mit dem Nullsteuersatz ermöglicht dagegen die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette. Erst in der Rechnung an den Endanwender wird der Nullsteuersatz angewandt.
Die neuen Photovoltaik-Steuerregeln im Überblick
1. Umsatzsteuersatz null
• Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
• Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
• Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
• Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023
• Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung
2.Einkommensteuer-Befreiung
• Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
• Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
• Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
• Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
• Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
• Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022, also auch für die Steuererklärung für dieses Jahr
• Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
• Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig
• Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
3. Lohnsteuerhilfevereine
• Beratungsbefugnis künftig auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, wenn deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind
• Anwendbar ab dem Steuerjahr 2022
• Weiterhin keine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung
Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher
Laut Gesetzentwurf soll die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen beim Betreiber der Anlage dem Nullsteuersatz unterliegen, wobei alle für den Betrieb der Anlage notwendigen Komponenten sowie Speicher begünstigt werden. Fraglich ist derzeit noch, ob die Ladestation für das E-Auto, das Energiemanagementsystem und eine Erneuerung des Zählerschrankes wie sie in vielen Fällen von Netzbetreibern bei der Anmeldung einer neuen Anlage gefordert wird, dazu gehören. Das Gerüst, das für die Montage der Anlage nötig ist, sollte aber mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sein, wenn es in der Rechnung für die Photovoltaik-Anlage enthalten ist.
Für diese und weiteren Praxisfragen wird die Finanzverwaltung nach Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal ausführliche Hinweise geben müssen. Wie beispielsweise auch zu der Frage, in welchen Fällen der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Im Gesetzentwurf ist nämlich von Anlagen „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ die Rede.
Wie „in der Nähe“ auszulegen ist und wie „öffentliche Gebäude“ und „Gebäude die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, definiert werden, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzes nicht. Wenigstens muss man sich darüber keine Gedanken machen, wenn die Anlagenleistung nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt. Bei Anlagen bis zu dieser Grenze kann grundsätzlich mit dem Umsatzsteuersatz null abgerechnet werden.
Verantwortung verlagert auf Photovoltaik-Fachbetriebe
Für die Praxis bedeutet dies bei Anlagen größer 30 Kilowatt, dass der Verkäufer oder Installateur diese Voraussetzungen prüfen muss, um den richtigen Steuersatz – 19 Prozent oder null Prozent – anzuwenden, denn der Aussteller der Rechnung ist für die korrekte Deklaration und gegebenenfalls Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt verantwortlich, nicht der Anlagenbetreiber. So verschiebt sich der umsatzsteuerliche Teil der Steuerfragen bei Photovoltaik-Anlagen von den Betreibern zu den Lieferanten und die Fachbetriebe sind gut beraten, sich mit diesem Thema zu befassen.
Hintergrund der Einführung des Nullsteuersatzes für Photovoltaik-Anlagen ist die Tatsache, dass private Betreiber häufig zur Umsatzsteuerpflicht optieren, um die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten. Dieser ganz legale Steuertrick des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer führt bei den Steuerpflichtigen ebenso wie bei den Finanzämtern zu umfangreicher Bürokratie, Aufwand und Kosten. Nicht selten führt es auch zu kostspieligen Fehlern, wenn beispielsweise vergessen wird, dem Netzbetreiber die Umsatzsteuerpflicht oder den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung mitzuteilen, was sogar zu ungewollter Steuerhinterziehung führen kann.
Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer im neuen Photovoltaik-Steuerrecht
Einkommensteuer | Umsatzsteuer | |
Betroffene Anlagen | Bestehende und neue Anlagen, auch Ü20-Anlagen, ab Steuerjahr 2022 | Nur Neuanlagen oder Nachrüstung wesentlicher Komponenten und Speicher, Lieferung oder Fertigstellung ab 1.1.2023, |
Steuerbefreiung | Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung und Weitergabe oder dem privaten Eigenverbrauch des Solarstroms | Umsatzsteuersatz null beim Kauf der Anlage bzw. der notwendigen Komponenten (auch Speicher) |
Betroffene Anlagen | Wohngebäude, bis 30 kWp alle Gebäudearten |
Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten |
Anlagengröße | Bis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Einheit im MFH, max. 100 kWp je Steuerperson | Keine Größenbegrenzung, Vereinfachung bis 30 kWp |
Einkünfte aus der Weitergabe des Solarstroms steuerfrei | Ja | Nein (falls Betreiber umsatzsteuerpflichtig) |
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